Das Vergabe ABC

Von A - Wie Auftraggeber bis Z - Wie Zuschlagskriterien.
In diesem Verzeichnis finden Sie, passend zu jedem Buchstaben des Alphabetes, einen Begriff aus dem Vergaberecht bzw. dem Beschaffungsalltag:

Rechtsschutz
Im deutschen Vergaberecht wird beim Rechtsschutz unterschieden, abhängig davon, ob es sich um (1) eine europaweite oder (2) eine nationale Ausschreibung handelt. (1) Bei Ausschreibungen, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte übersteigt, greift der sogenannte Primärrechtsschutz. In diesen Fällen haben Bieter und Bewerber einen gesetzlichen Anspruch auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben durch den Auftraggeber. Geltend gemacht werden kann dieser Anspruch im Rahmen eines speziellen Nachprüfungsverfahrens, dem immer ein entsprechenden Antrag gemäß § 160 Abs. 1 GWB vorausgehen muss. (2) Bei Ausschreibungen mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht kein vergleichbarer Rechtsschutz. In solchen Fällen bleibt den betroffenen Bewerbern und Bietern, die sich gegen eine Vergabeentscheidung wehren möchten, nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten, um insbesondere über einstweilige Verfügungen vor den Landgerichten ein vorläufiges Zuschlagsverbot zu erwirken. Dies wird als Sekundärrechtsschutz bezeichnet.
Referenzen
Referenzen sind Informationen über vergangene Projekte oder Aufträge, die von einem Bieter oder Auftragnehmer vorgelegt werden, um ihre Erfahrung und Qualifikation für einen neuen Auftrag nachzuweisen. Auftraggeber verwenden Referenzen bei der Bewertung der Eignung von Bietern.
Reverse-Charge-Verfahren
Auch als „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“. Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein umsatzsteuerliches Verfahren, bei dem nicht der Lieferant oder Dienstleister die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, sondern der Kunde bzw. Leistungsempfänger. Dieses Verfahren wird insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen oder Lieferungen innerhalb der EU angewendet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern.
Rezyklate und Bevorzugungspflicht

Als Rezyklate bezeichnet man den Output aus Recycling-Prozessen. Seit Oktober 2020 ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Bevorzugungspflicht für Rezyklate verankert. Eine ähnliche Regelung findet sich auch im § 10 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG). Dort heißt es:

„Der Freistaat Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen und Baumaßnahmen sowie im Beschaffungswesen zu beachten. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen unwesentlicher Gebrauchseigenschaften in angemessenem Umfang hinzunehmen. Ein Ausschluss von Recyclingmaterial oder -produkten kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist nachvollziehbar zu begründen. Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.“

Diese geforderte nachvollziehbare Begründung hat Teil der Vergabedokumentation zu sein.