Aktuelle Informationen

06.05.2024: EU-Entwaldungsverordnung: Neuer Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren

Am 29. Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung EU 2023/1115 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt darauf ab, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und soll ab dem 30. Dezember 2024 auf die meisten EU-Unternehmen anwendbar zu sein. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von Produkten, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt wurden. Zu diesen Rohstoffen zählen u. a. Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie eine Vielzahl von Erzeugnissen aus diesen Rohstoffen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind, keine relevanten Rechtsvorschriften des Herkunftslandes verletzen und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Verstöße können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu 12 Monate und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung führen.

Die Verordnung finden Sie hier.

02.04.2024: Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG)

Im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen kann der Gesetzesentwurf abgerufen werden und Stellunggenommen werden.

Dieser Link leitet Sie weiter zum Beteiligungsportal: Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) | Beteiligungsportal Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Zum 9. Sächsischen Vergabedialog äußerte Herr Staatssekretär Thomas Kralinski im Rahmen des Grußwortes sehr klar, dass Kritik und Lob zum vorliegenden Gesetzentwurf gewünscht sind und  bis zum 21.05.2024 eingereicht werden können.


28.03.2024: Bieterangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“ führt zum Angebotsausschluss!

Ein Angbot mit dem Zusatz „o. glw.“ In den Bieterangaben ist unbestimmt und kommt daher nicht für einen Zuschlag in Betracht. Der Bieter möchte nur eines von mehreren möglichen Produkten anbieten, ohne dass erkennbar wird welches gemeint sein soll. Der Gleichwertigkeitszusatz führt dazu, dass kein feststehender Angebotsinhalt vorliegt. Eine Aufklärung des Angebotes ist in diesem Fall nicht zulässig, da Änderungen der Angebote nicht erfolgen dürfen.

Eine nachträgliche Festlegung wäre aber eine solche Änderung gegenüber dem inhaltlich nicht festgelegten Angebot.

22.03.2024: Keine Telefonische Erreichbarkeit am 27.03.2024

Aufgrund unserer Großveranstaltung "9. Sächsischer Vergabedialog" in Leipzig sind wir für Sie am 27.03.24 nicht erreichbar.

In dringenden Fällen senden Sie uns an diesem Tag eine E-Mail an vergabebuero@abstsachsen.de.


Archiv

Informationen aus den Vorjahren finden Sie in unserem Archiv:

4 Artikel aus 2024
16 Artikel aus 2023
3 Artikel aus 2022
1 Artikel aus 2021