Mittlere Art und Güte
Aber kein Mittelwert!
Nach § 243 BGB muss ein Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte liefern, sofern nichts Näheres bestimmt ist. Bei Beschaffungen wie Gebäudereinigung ist es schwierig, die Qualität im Voraus zu bestimmen. Ein Auftraggeber wollte die höchste Leistungspunktzahl den Bietern zuweisen, deren produktive Stunden am nächsten zum Mittelwert aller Angebote lagen, was jedoch unzulässig ist.
Bei der Bewertung des Preises ist die Mittelwertmethode ausgeschlossen, und das gilt auch für die Leistungsbewertung. Ein solches System unterstellt, dass objektive Wertungskriterien verwendet werden, doch das Ergebnis hängt von den Angeboten der Mitbewerber ab, nicht von objektiven Kriterien. In diesem System erhalten Bieter mit weniger Leistung mehr Punkte als solche mit überdurchschnittlicher Leistung, was dazu führen kann, dass das beste Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhält.
Außerdem:
Entwürfe und Erläuterungen zum VergabeTransfG und zur UVgO Jetzt lesen und informieren!
https://abstsachsen.de/downloads/D533XJ/
Sauberkeit, die auffällt – für ein gesundes und einladendes Umfeld! Ob makellose Arbeitsplätze oder glänzende Fassaden, professionelle Reinigung ist unerlässlich und schafft echten Mehrwert. Doch wie lassen sich hohe Reinigungsstandards mit Umwelt- und Gesundheitsschutz vereinbaren?
Unsere Veranstaltung zeigt Ihnen, wie nachhaltige Reinigung nicht nur machbar, sondern auch gewinnbringend ist. Erfahren Sie, wie Sie ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit in Ihre Beschaffungsentscheidungen integrieren können. Profitieren Sie von spannenden Praxisberichten und lassen Sie sich inspirieren, um Ihre nächste Vergabe mit spürbar positiven Effekten zu gestalten.
Die Veranstaltung ist für Teilnehmer aus Sachsen kostenfrei.
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Das Webinar ist für Teilnehmende aus Sachsen kostenfrei.
Aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen ist am Mittwoch, dem 09.10.2024, leider keine Telefonische Beartung zu Vergaberechtsfragen möglich.
Wir bitten Sie Ihr Anliegen per Mail an uns zu richten.
In dringenden Fällen können SIe sich gern an folgende Telefonnummer wenden. Tel. +49 (0)351 - 2802 408
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Ihre Auftragsberatungsstelle Sachsen
Zuschlagsbieter nennen
Aber keine Preisinformationen!
Unterlegene Bieter haben mehrfach versucht, über Informationsfreiheitsgesetze Auskünfte zu erfolglosen Vergabeverfahren zu erhalten. Meistens war das erfolglos. In Berlin versuchte ein Unternehmer, über das Umweltinformationsgesetz Informationen zu Trinkwasserversorgern und deren Preise zu erlangen und klagte vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht erkannte den Anspruch auf Auskunft über die Errichtung von Trinkwasserbrunnen als Umweltinformation an, die unabhängig von rechtlichem Interesse verlangt werden kann. Allerdings wird die Auskunft über die gezahlten Preise durch den Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers eingeschränkt. Öffentlich bekanntgegebene Preise könnten den Preisdumpingmechanismus stören, was höhere Kosten nach sich ziehen könnte. Dies ist relevant, da weitere 300 Brunnen geplant sind. Letztlich wurden nur die Auftragnehmer und die Anzahl der bisher realisierten Brunnen genannt. Das eigentliche Ziel, die Preise der Konkurrenz zu erfahren, wurde nicht erreicht.
Phishing: TED warnt vor Betrug mit Bekanntmachungsdaten
Per Mail weist TED Vergabestellen nach Veröffentlichung einer EU-Bekanntmachung auf aktuelle Phishing-Fälle hin.
In den verzeichneten Betrugsfällen nutzen Betrüger Informationen über erteilte Aufträge die bspw. auf Plattformen wie TED veröffentlicht werden. Sie nehmen Kontakt mit dem Lieferanten auf, geben sich als Auftraggeber aus und fordern die Zusendung der Rechnung zu dem auf TED veröffentlichten Auftrag an.
Nach Erhalt der Rechnung nehmen die Täter wiederum Kontakt mit dem Auftraggeber auf und geben sich als Lieferant aus. Sie reichen die Rechnung mit abweichenden Bankdaten beim Auftraggeber ein und fordern zur Zahlung auf.
Das Amt für Veröffentlichungen rät daher zu besonderer Vorsicht, besonders wenn man aufgefordert wird, eine Zahlung an einen Lieferanten auf ein unerwartetes Bankkonto zu machen. Wenn man denkt, dass es sich um Betrug handeln könnte, sollte man den Lieferanten direkt über einen bekannten Kommunikationsweg kontaktieren.
Die konkrete Warnmeldung finden Sie hier: https://abstsachsen.de/downloads/Y7OBFZ/
Weitere Informationen zu den Stellenanzeigen finden Sie hier:
Mitarbeiter (m/w/d) Vergabebüro / Mitarbeiter (m/w/d) Nachhaltige Beschaffung
https://abstsachsen.de/downloads/NYZBQY
Unterstützung bei Planung und Durchführung Kommunale Wärmeplanung
Die Deutsche Energie-Agentur bietet über ihr Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) Hilfestellung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen an. Seit diesem Jahr ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) in Kraft.
Seit 2024 müssen Städte in Deutschland gemäß dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) ihre Wärmeversorgung auf klimaneutrale Quellen umstellen.
Kommunen mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 einen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen, während kleinere Gemeinden diese Verpflichtung bis zum 30. Juni 2028 erfüllen müssen. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende stellt Hilfsmittel bereit, die den Gemeinden bei der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Wärmeplanung behilflich sind.
Links zu den einzelnen Hilfestellungen:
KWW Musterleistungsverzeichnis
Weitere Informationen zu den Stellenanzeigen finden Sie hier:
Mitarbeiter (m/w/d) Vergabebüro
Mitarbeiter (m/w/d) Nachhaltige Beschaffung
Frost ist im Winter normal.
Der Auftraggeber wollte eine Sporthalle für ein Gymnasium bis November 2019 errichten lassen. Der Auftragnehmer stellte jedoch fest, dass der Zeitplan nicht einzuhalten war, und einigte sich mit dem Auftraggeber in sechs Fällen auf eine Verlängerung der Ausführungsfrist, in fünf wegen schlechter Wetterbedingungen, in einem wegen administrativer Probleme.
Die Aufsichtsbehörde sah dies kritisch, da das Projekt mit EU-Mitteln gefördert wurde, und verhängte eine Finanzkorrektur von 25 Prozent des Förderbetrages wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht. Diese Anordnung wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, da die Verlängerungen zu einer Verdopplung der tatsächlichen Ausführungszeit führten, was eine wesentliche Änderung des Auftrages darstellt.
Das Gericht fand diese Änderung nicht unerwartet. Bei ordnungsgemäßer Planung hätte dem Auftraggeber das schlechte Winterwetter bewusst sein müssen. Die unzureichende Ausschreibung rechtfertigt keine nachträgliche Verlängerung für den Auftragnehmer. Der Fehler lag in der mangelhaften Vorbereitung durch den Auftraggeber.
Häufig findet der Auftraggeber es praktisch, spezifische
Anforderungen an ein Produkt zu stellen, indem er ein bevorzugtes Produkt,
welches ihm während seiner Markterkundung aufgefallen ist, als Referenz benennt
und dann gleichwertige Alternativen zulässt.
Dass dies jedoch nicht immer reibungslos vonstattengeht, zeigt folgendes
Beispiel. Ein Auftraggeber aus Westfalen hatte für den Bodenbelag einer
Sporthalle ein Referenzprodukt festgelegt und präzisiert, dass ein Produkt als
gleichwertig betrachtet wird, wenn es dieselbe Belagsdicke,
Rutschhemmung und Abriebfestigkeit
aufweist.
Bei oberflächlicher Betrachtung scheint dies nicht ungewöhnlich. Ein Bieter
stellte jedoch fest, dass für diese spezifische Kombination von drei
Anforderungen kein alternatives Produkt zum Leitprodukt existiert. Dies wurde
von ihm als inakzeptabel beanstandet.
Die Vergabekammer informiert den Auftraggeber darüber, dass für so spezifische
Vorgaben eine ausführliche Begründung notwendig ist. In diesem Fall war jedoch
keine solche Begründung in der Vergabeakte zu ersichtlich. Darüber hinaus gilt:
Die Festlegung eines Leitprodukts ist nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand
nicht anders beschrieben werden kann. Eine solche Vorgabe allein zum besseren
Verständnis der gewählten Anforderungen reicht nicht aus. Wenn es jedoch darum
geht, einige wenige technische Parameter festzulegen, können die Anforderungen
auch ohne Bezug auf ein Leitprodukt beschrieben werden. Daher wäre die
Benennung eines Leitprodukts selbst dann unzulässig gewesen, wenn es am Markt
ähnliche Produkte gäbe.
Mit dem Ziel der Analyse
und Verkehrslenkung beabsichtigt ein Gemeinschaftsunternehmen mehrerer
Gebietskörperschaften, Sensoren im Straßenraum zu platzieren, um Bewegungsdaten
der Verkehrsteilnehmer zu erfassen.
Zielsetzung besteht darin, eine Sensor-Infrastruktur zu etablieren, welche die
erforderlichen Informationen bereitstellen soll, deren Analyse unter anderem
zur Überwachung und Steuerung von Parkplätzen genutzt werden kann. Die
Auswertung von Daten sowie die Lenkung des Verkehrs sind ebenfalls Bestandteil
des beauftragten Projekts. Der Auftraggeber qualifiziert dies als Bauauftrag
aufgrund der Tatsache, dass die Installation der Sensoren zweifellos als
bauliche Maßnahme anzusehen ist und somit den Hauptbestandteil des Projekts
ausmacht. Somit wäre lediglich ein nationales Verfahren notwendig.
Ein unterlegener Bieter, welcher eine Nachprüfung anstrebt, zweifelt jedoch
daran. Er interpretiert diesen Auftrag als Dienstleistungsauftrag mit einer
deutlichen Überschreitung des Schwellenwerts. Und damit hat er auch Erfolg.
Die Sensoren und deren Einbau erweisen sich als nutzlos in Abwesenheit einer
Analyse und Datenauswertung- somit steht die Datenauswertung im Fokus des
Auftragsziels. Die Bauleistungen sind als sekundäre Unterstützungsdienste zu
klassifizieren; dies wird ebenfalls durch den zugrundeliegenden Vertragsentwurf
gestützt, welcher auf einem EVB-IT-Kaufvertragsmuster basiert. Folglich steht
dem Bieter der Rechtsweg zur Nachprüfung offen - ungeachtet dessen vorheriger
unbeanstandeter nationaler Vergabe - womit er die Korrektheit seines
Wettbewerbsergebnisses überprüfen lassen kann ohne eine europaweite
Wiederholung des Verfahrens.
Ein Angebot mit dem Zusatz „o. glw.“ In den Bieterangaben ist unbestimmt und kommt daher nicht für einen Zuschlag in Betracht. Der Bieter möchte nur eines von mehreren möglichen Produkten anbieten, ohne dass erkennbar wird welches gemeint sein soll. Der Gleichwertigkeitszusatz führt dazu, dass kein feststehender Angebotsinhalt vorliegt.
Eine Aufklärung des Angebotes ist in diesem Fall nicht zulässig, da Änderungen der Angebote nicht erfolgen dürfen. Eine nachträgliche Festlegung wäre aber eine solche Änderung gegenüber dem inhaltlich nicht festgelegten Angebot.
Bis Anfang nächster Woche haben Sie noch die Chance, Ihre Ansichten zum
Gesetzesentwurf über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen zu
äußern und abzustimmen.
Dieser Link leitet Sie weiter zum Beteiligungsportal: Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) | Beteiligungsportal Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zum 9. Sächsischen Vergabedialog äußerte Herr Staatssekretär
Thomas Kralinski im Rahmen des Grußwortes sehr klar, dass Kritik und Lob zum
vorliegenden Gesetzentwurf gewünscht sind und
bis zum 21.05.2024 eingereicht werden können.Nutzen Sie daher jetzt Ihre Stimme!
Am 29. Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung EU 2023/1115 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt darauf ab, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und soll ab dem 30. Dezember 2024 auf die meisten EU-Unternehmen anwendbar zu sein. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von Produkten, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt wurden. Zu diesen Rohstoffen zählen u. a. Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie eine Vielzahl von Erzeugnissen aus diesen Rohstoffen.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind, keine relevanten Rechtsvorschriften des Herkunftslandes verletzen und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Verstöße können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu 12 Monate und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung führen.
Die Verordnung finden
Sie hier.
Im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen kann der Gesetzesentwurf abgerufen werden und Stellunggenommen werden.
Dieser Link leitet Sie weiter zum Beteiligungsportal: Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) | Beteiligungsportal Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zum 9. Sächsischen Vergabedialog äußerte Herr Staatssekretär Thomas Kralinski im Rahmen des Grußwortes sehr klar, dass Kritik und Lob zum vorliegenden Gesetzentwurf gewünscht sind und bis zum 21.05.2024 eingereicht werden können.
Ein Angbot mit dem Zusatz „o. glw.“ In den Bieterangaben ist unbestimmt und kommt daher nicht für einen Zuschlag in Betracht. Der Bieter möchte nur eines von mehreren möglichen Produkten anbieten, ohne dass erkennbar wird welches gemeint sein soll. Der Gleichwertigkeitszusatz führt dazu, dass kein feststehender Angebotsinhalt vorliegt. Eine Aufklärung des Angebotes ist in diesem Fall nicht zulässig, da Änderungen der Angebote nicht erfolgen dürfen.
Eine nachträgliche Festlegung wäre aber eine solche Änderung gegenüber dem inhaltlich nicht festgelegten Angebot.
Aufgrund unserer Großveranstaltung "9. Sächsischer Vergabedialog" in Leipzig sind wir für Sie am 27.03.24 nicht erreichbar.
In dringenden Fällen senden Sie uns an diesem Tag eine E-Mail an vergabebuero@abstsachsen.de.
Informationen aus den Vorjahren finden Sie in unserem Archiv:
17 Artikel aus 2024
16 Artikel aus 2023
3 Artikel aus 2022
1 Artikel aus 2021